ccTLDs

18 Jahre .eu – die europäische Endung ist »volljährig«

Die Europa-Domain wird volljährig: in diesen Tagen feiert .eu ihren 18. Geburtstag.

Los ging es mit dem Registrierungsstart am 07. April 2006 – und allein am ersten Tag ging über eine Million Domain-Registrierungen ein. Mittlerweile sind es rund 3,7 Millionen Domains; aktuell gibt es mit .xyz nur eine einzige neu eingeführte Top Level Domain, die auf geringfügig mehr Registrierungen kommt. Für die Registry EURid trägt .eu so dazu bei, ein Gefühl einer gemeinsamen europäischen Identität und Einheit im digitalen Bereich zu formen; zugleich erweitert sie den Geschäftshorizont, da .eu internationale Reichweite zum Ausdruck bringt und potenzielle Kunden auf der ganzen Welt anspricht. In diesen 18 Jahren ist aber auch sonst viel passiert. So sind EURid und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) miteinander verknüpft, so dass Nutzer im WHOIS die Verfügbarkeit europäischer Marken prüfen können. Um .eu sicherer zu machen, hat EURid zudem DNSSEC und Lock Services eingeführt. Weiter gibt es mit dem Streitbeilegungsverfahren (ADR) eine günstige schiedsgerichtliche Alternative zur Beilegung von Domain-Streitigkeiten. Außerdem validiert EURid mittlerweile die Registrierungsdaten, um Missbrauch (»DNS-Abuse«) einzudämmen; ferner ist man künftig Teil der »Shadowserver Alliance«, um von deren Know-How bei der Erkennung von missbräuchlichen Domains zu profitieren. In diesem Sinne: Happy Birthday .eu!

UDRP

Die versäumte Registrierungsverlängerung von because.com führt zu Domain-Verlust und zieht eine Niederlage im UDRP-Verfahren nach sich

Der Streit um die Domain because.com im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor der WIPO ergab sich, weil die Beschwerdeführer vergessen hatten, die Registrierungsgebühr für die Domain zu zahlen und der Gegner die Domain bei Sedo kaufte. Aufgrund des Domain-Namens, der auf einem allgemeinen Begriff fußt, hatte die Beschwerde keinen Erfolg.

Das 2005 gegründete französische Musiklabel »Because Music SAS« ist eine Tochter der britischen OEE Ltd. Letztere verwaltet mehrere Marken der Because Music, unter anderem die 2004 beantragte französische Wortmarke »BECAUSE« und die 2019 beantragte EU-Marke »BECAUSE MUSIC«. Beide sehen ihre Rechte durch die Domain because.com verletzt, weshalb sie gemeinsam eine Beschwerde bei der WIPO eingereicht haben; sie sind Beschwerdeführer des UDRP-Verfahrens im Streit um die Domain because.com. Die Beschwerdeführer hatten die Domain because.com im Juni 2007 auf der Domain-Handelsplattform Sedo gekauft. Im Dezember 2021 ging die Domain verloren, nachdem es versäumt wurde, die Registrierungsgebühren für die Domain zu zahlen. Der Gegner, der US-Amerikaner Matthew Klein, der sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten ließ, kaufte die Domain 2022 bei Sedo. Zur Zeit leitet die Domain auf eine Parking-Site mit Pay-per-Click Werbung. Die Beschwerdeführer tragen unter anderem vor, der Gegner, der die Domain für US$ 999.999,99 allgemein zum Kauf anbietet, habe die Domain nur erworben, um sie an die Beschwerdeführer zu einem höheren Preis zu verkaufen, als er bezahlt hat. Der Gegner ist Domain-Investor und hält unter anderem entgegen, »because« ist ein allgemeiner Begriff und eine Domain mit dem Namen zum Verkauf anzubieten, sei nicht rechtswidrig. Er habe schon früher mit Domains, die den Begriff »because« enthalten, gehandelt. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass er die Domain wegen der Marken der Beschwerdeführer gekauft habe, noch dass er die Absicht habe, sie an sie zu verkaufen. Ein Dreier-Panel bestehend aus dem niederländische Rechtsanwalt Willem J. H. Leppink als Vorsitzendem sowie der französisch-luxemburgischen Rechtsanwältin Emmanuelle Ragot und dem schottischen Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian als Beisitzenden hatten über die Beschwerde zu entscheiden.

Das Panel wies die Beschwerde sehr kurz begründet ab (WIPO Case No. D2024-0709). Sie bestätigten die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners übergingen sie und wandten sich gleich der Frage einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain zu. Hier machten sie deutlich, dass die vorgelegten Beweise nicht darauf hindeuten, dass der Gegner mit der Registrierung der Domain das Ziel verfolgte, aus der Marke der Beschwerdeführer Profit zu schlagen oder sie auszunutzen. Es gäbe keinen Beweis dafür, dass der Gegner die Beschwerdeführer ins Visier nahm. Der Gegner habe die Domain auf dem Sekundärmarkt erworben. Es liegen Beweise vor, dass der Gegner die Domain in erster Linie kaufte, um sie allgemein zum Verkauf anzubieten. Aufgrund der Art der Domain, die aus einem allgemeinen Begriff besteht, lasse sich ohne weitere Beweise nicht schließen, dass es z. B. unwahrscheinlich gewesen wäre, dass der Gegner die Domain ohne Kenntnis der Beschwerdeführer und seiner Rechte registriert hätte. Der Begriff „because“ beziehe sich nicht ausschließlich oder zwingend auf die Beschwerdeführer. Damit sah das Panel die Voraussetzungen für ein bösgläubiges Registrieren der Domain nicht gegeben und die Anforderung des UDRP-Verfahrens als nicht erfüllt. Folglich wiesen sie die Beschwerde zurück und die Domain verbleibt beim Inhaber.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

nTLDs

Amazon und Google begrüßen die kommende Einrichtung der Endung .internal

Die Internet-Verwaltung ICANN ist ihrem Vorhaben, die Zeichenkette .internal auf die Liste der reservierten Top Level Domains zu setzen, einen Schritt näher gekommen.

Im Rahmen der öffentlichen Anhörung gingen insgesamt 32 Stellungnahmen bei ICANN ein, darunter von Gregory DiBiase (Amazon) und Vinton Cerf (Google). Beide begrüssten die Ankündigung ausdrücklich. DiBiase teilt mit:

Amazon makes extensive use of the ».INTERNAL« TLD within our network for infrastructure that is only accessible locally“

Vint Cerf erklärt:

In addition, Google is already using the string .internal (and has been for many years) in a manner similar to that described in SAC113, as part of our Google Cloud Platform offerings to businesses.

Keine der eingegangenen Stellungnahmen sprach sich aus begründetem Anlass gegen .internal ein. ICANN wird damit voraussichtlich wie geplant eine Empfehlung des Security and Stability Advisory Committee (SSAC) aus dem September 2020 umsetzen. Das auf Sicherheit und Integrität des Domain Name Systems spezialisierte Gremium hatte vorgeschlagen, ein Label zu reservieren, dass weder aktuell noch in Zukunft delegiert wird. Mit .internal soll es daher künftig eine Zeichenfolge geben, die auf ähnliche Weise wie private IP-Adressen reserviert bleibt. Die Entscheidung des ICANN Board of Directors wird in Kürze erwartet.

Gesetzgebung

Justizminister Buschmann kündigt Qick-Freeze-Verfahren statt Vorratsdatenspeicherung an

Im Streit um die anlasslose Vorratsdatenspeicherung hat Justizminister Marco Buschmann angekündigt, die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten (»Quick Freeze«) einzuführen. Dem Bundeskriminalamt (BKA) geht die Regelung nicht weit genug.

Mit Urteil vom 20. September 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) einmal mehr bestätigt, dass die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit EU-Recht sind, da das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten wie zum Beispiel IP-Adressen oder Telefonnummern entgegensteht. Ausnahmen erkannte das Gericht nur in wenigen Fällen an, die sich aus dem Schutz der nationalen Sicherheit, der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ergeben. Insbesondere müsse die nationale Regelung einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum für eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen. Buschmann kündigte unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Urteils an, die anlasslose Vorratsdatenspeicherung »zügig und endgültig« aus dem Gesetz zu streichen. Stattdessen werde man das »Quick-Freeze«-Verfahren einführen. Beim »Quick Freeze« können Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten bei den Providern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Die damit zusammenhängenden Daten dürfen dann vorerst nicht mehr gelöscht werden, und auch neu anfallende Daten müssen gesichert werden. Wenn sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen zeigt, dass die Daten tatsächlich für das Verfahren relevant sind, dürfen die Ermittler in einem zweiten Schritt auf die relevanten Daten zugreifen. Sowohl das Einfrieren als auch die spätere Übermittlung an die Behörden benötigen eine gerichtliche Anordnung.

Gegen dieses Vorhaben regte sich insbesondere bei den von der SPD geführten Ministerien, darunter Innenministerin Nancy Faeser, erheblicher Widerstand. Dort hatte man sich für eine neue rechtskonforme Regelung für eine anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten der Telekommunikation ausgesprochen; die IP-Adresse des Tatverdächtigen sei »oft der einzige Ermittlungsansatz«. Das von Buschmann vorgeschlagene Verfahren sei »kein adäquater Ersatz für eine Speicherung von IP-Adressen«. Buschmann sah für die bisherige Vorratsdatenspeicherung jedoch keinen Raum mehr, zumal die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bereits seit mehreren Jahren nicht mehr durchgesetzt wird. Mit dieser Forderung konnte er sich nun durchsetzen. Über den Kurznachrichtendienst X (vormals Twitter) verkündete Buschmann:

Wir geben den Ermittlungsbehörden ein Instrument an die Hand, das effektiv, grundrechtsschonend und rechtssicher ist. Ein guter Tag für Freiheit und Sicherheit!.

Der Gesetzesentwurf soll in einem nächsten Schritt vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) überarbeitet und den Bundesländern zur Stellungnahme übersandt werden. Das Bundesinnenministerium betonte allerdings, dass es über IP-Adressen »ausdrücklich keine Einigung« gegeben habe. Der SPD-Fraktionsvize Dirk Wiese kündigte an, im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten zu wollen, »wie diese Methode den Anforderungen einer effizienten Strafverfolgung im Internet gerecht wird.«

Weiteren Gesprächsbedarf für eine befristete Speicherung von IP-Adressen hat auch Holger Münch, Präsident des Bundeskriminalamts (BKA), angekündigt. In einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland betonte er, dass man einen dringenden Bedarf dafür habe, IP-Adressen grundsätzlich für einen gewissen Zeitraum zu speichern. Derzeit würden die Provider die IP-Adresse maximal sieben Tage speichern, um nachverfolgen zu können, wenn es technische Probleme gegeben hat. Die meisten IP-Adressen seien deshalb nicht oder nicht mehr vorhanden, wenn das BKA Ermittlungen beginnen. Münch:

Eine Speicherung der IP-Adressen von zwei bis drei Wochen würde ausreichen, um die Erfolgsquote bei der Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen massiv zu steigern.

Auch Hinweise auf Terrorgefahr und auf Hass und Hetze im Netz ließen sich viel sicherer und schneller verfolgen. Für weitere Diskussionen scheint also gesorgt.

Vilnius

Der EuroDIG 2024 findet im Juni in Litauen statt

Der EuroDIG 2024 findet im Juni 2024 als Hybridveranstaltung und zusammen mit den Baltic Domain Days 2024 in Vilnius (Litauen) statt. Thema ist diesmal »Balancing innovation and regulation«.

Der European Dialogue on Internet Governance (EuroDIG) findet jedes Jahr in einem anderen europäischen Land statt, so dass immer wieder neue Teilnehmer hinzukommen. Der EuroDIG ist keine gewöhnliche Konferenz, die von oben nach unten von einem kleinen Ausschuss organisiert wird. Es ist eine Plattform, auf der man sich bei der Gestaltung der Tagesordnung und der Themen in jeder Phase der Organisation einbringen kann. In diesem Jahr ist Vilnius in Litauen vom 17. bis 19. Juni 2024 Austragungsort. Das übergreifende Thema lautet »Balancing innovation and regulation« (Balance zwischen Innovation und Regulierung). Die Veranstaltung wird von der »Communications Regulatory Authority of Lithuania (RRT)« in Zusammenarbeit mit dem litauischen Außenministerium, dem litauischen Ministerium für Verkehr und Kommunikation und der öffentlichen Einrichtung GoVilnius ausgerichtet. Die Wahl fiel nicht von ungefähr auf Vilnius: zeitgleich finden dort die Baltic Domain Days 2024 statt. Die Veranstalter haben sich zusammengetan, so dass die Baltic Domain Day als Teil der EuroDIG am gleichen Ort und zur gleichen Zeit stattfinden. Das Programm für beide Veranstaltungen wurde konsolidiert und ist online. Bereits vom 14. bis 16. Juni 2024 findet Begleitveranstaltung YouthDIG (Youth Dialogue on Internet Governance) statt. Sie wendet sich an junge Teilnehmer zwischen 18 und 30 Jahren aus Europa, die großes Interesse an Internet Governance, digitaler Politik und Zusammenarbeit haben. Die YouthDIG wird in englischer Sprache abgehalten.

Der EuroDIG 2021 findet vom 17. bis 19. Juni 2024 in den Gebäuden der ISM University of Management und Economics, Gedimino pr. 7 in Vilnius (Litauen) und online statt. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos – dank zahlreicher Sponsoren. Nichtsdestotrotz bittet man um eine Spende der einzelnen Teilnehmer, da das Budget nicht sehr nachhaltig und stabil ist. Teilnehmer, die persönlich in Vilnius dabei sein möchten, müssen sich bis zum 14. Juni 2024 anmelden. Im vergangenen Jahr anlässlich des EuroDIG im Juni in Tampere in Finnland gab es 752 Anmeldungen, von denen über 66 Prozent erstmals am EuroDIG teilnahmen. Wie es diesmal wird, muss sich zeigen. Aufgrund der Verknüpfung mit den Baltic Domain Days 2024 könnte das Interesse und die Teilnehmerzahl allerdings noch größer sein.

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